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Auszug aus der Satzung

Die aktuelle Fassung der Satzung wurde von der Jahresvertreterversammlung des NVN am 01.12.2001 in Betheln beschlossen. Die Änderungen sind mit Datum vom 07.05.2002 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen worden. Der vollständige Satzungstext kann bei Interesse zugeschickt werden.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Naturschutzverband Niedersachsen" (abgekürzt NVN). Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und soll im Vereinsregister eingetragen sein. Sein Tätigkeitsbereich umfaßt das Land Niedersachsen und angrenzende Gebiete. Es ist eine selbständige und rechtsfähige Vereinigung.

§ 2 Verbandsziele und Aufgaben

(1) Ziel des Verbandes ist es, den Natur- und Umweltschutz zu fördern und zu koordinieren durch Zusammenschluß auf diesem Gebiet in Niedersachsen tätiger Organisationen sowie durch Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen Natur- und Umweltschutzverbänden.

(2) Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich auf das Land Niedersachsen und auf benachbarte Gebiete. Sie kann von Fall zu Fall ausgedehnt werden auf landschaftsökologische Schwerpunkte in Norddeutschland und in den neuen Bundesländern.

(3) Der Naturschutzverband hat darüber hinaus die Aufgabe,

- Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege, Ökologie und Tierschutz durch alle geeigneten, dem Verband zu Gebote stehenden Mittel auf wissenschaftlicher Grundlage zu fördern,

- die Kenntnis der Umweltgefährdung in der Öffentlichkeit zu verbreiten,

- Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, landesweit und sachverständig zu begleiten,

- Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Pflanzen- und Tierarten zu entwickeln und auf ihre Verwirklichung zu drängen.

(4) Der Naturschutzverband setzt sich ein für

- die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung von Lebensgrundlagen, für eine artenreiche, menschenwürdige Umwelt und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

- die Erforschung von Umwelt und Umweltbeziehungen natürlicher Organismen einschließlich des Menschen,

- die Erstellung und Vermittlung von Umweltverträglichkeitsgutachten, Ökokatastern und ökologischen Bestandsaufnahmen sowie für deren Durchsetzung gegenüber verantwortlichen Politikern, Verwaltungen und Institutionen,

- die ökologisch orientierte Ausbildung in den Schulen, Hochschulen und Universitäten des Landes,

- die Förderung der Naturbeobachtung und des Verständnisses gegenüber Umweltfragen in der Jugend- und Erwachsenenbildung,

- Informations- und Fortbildungsveranstaltungen wie Vorträge, Exkursionen und Wanderungen, Seminare, Fachtagungen, internationale wissenschaftliche Kongresse, Jugendlager und Ausstellungen,

- den Erwerb vereinseigener bzw. die Anpachtung ökologisch wertvoller Flächen sowie für die Schaffung von Stiftungen und Bereitstellung von Spenden sowie Zuschüssen der öffentlichen Hand, die den Zielen des Umwelt- und Landschaftsschutzes dienen und dafür verausgabt werden,

(5) Der Naturschutzverband verfolgt diese Ziele, indem er

- den gesetzlichen Entscheidungsgremien Hinweise und Argumente gibt,

- bei den Gebietskörperschaften auf hinreichende Kontrollen der Schutzgebiete und schutzwürdigen Areale sowie auf die Einhaltung naturschutzgewichtiger Gesetze und Bestimmungen drängt,

- ständigen Kontakt zu allen Institutionen, Gremien und Persönlichkeiten hält, die auf die Gesundheit der Landschaft und ihre Lebensgemeinschaften einschließlich des Menschen Einfluß nehmen,

- Maßnahmen entgegentritt, die dem Landschaftsbild, der Landschaftsgesundheit oder der Erholungswirksamkeit für alle standorttypischen Organismen und für den Menschen abträglich sind,

- Vorschläge zur Unterschutzstellung vernetzter ökologischer Systeme und großflächiger Naturkorridore erarbeitet und deren Sicherstellung beantragt,

- die Mitwirkung von Vereinen und anderen juristischen Personen bei der Betreuung von geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturparken beantragt sowie die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Artenschutzes fördert,

- Publikationen aller Art zum Umwelt- und Naturschutz herausgibt, einen Informations-, Presse- und Archivdienst betreibt.

(6) Der Naturschutzverband steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland; er ist überparteilich und überkonfessionell.

(7) Der Verband kann sich zur Erfüllung der gesetzten Ziele mit anderen Organisationen zusammenschließen oder sich ihnen auf nationaler oder internationaler Ebene anschließen, soweit sie dieselben Ziele verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung vom 16. März 1976. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstands ersetzt werden. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben dürfen nur im Rahmen der Ansätze des verabschiedeten Haushaltsplanes getätigt werden. Liegt ein solcher noch nicht vor, kann im Vorgriff monatlich höchstens ein Zwölftel der Ansätze des Haushaltsplanes des Vorjahres in Anspruch genommen werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verband setzt sich zusammen aus a) ordentlichen Mitgliedern b) korporativen Mitgliedern c) fördernden Mitgliedern.

(2) Ordentliches Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Aufgaben des Verbandes unterstützen wollen. Korporative Mitglieder können eingetragene Natur- und Umweltschutzvereine, wissenschaftliche Institutionen und Körperschaften sein, die im Sinne von § 2 tätig sind, auf innere Demokratie und nicht gegen die Prinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Sind bereits jeweils höhere Organisationsebenen eines Verbandes Mitglied im NVN, sind neue Mitgliedschaften einer Unterorganisation dieses Verbandes nicht mehr möglich. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die zur Förderung des NVN Beiträge zu zahlen bereit sind.

(3) Der Antrag zur Aufnahme in den NVN ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Vereine legen die gültige Satzung und einen aktuellen Auszug aus dem Vereinsregister vor. Mit dem Antrag wird die Satzung des NVN anerkannt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(4) a) Der Verband untergliedert sich in Orts-, Kreis- und Bezirksgruppen. Gründung und Änderung dieser Untergliederung bedürfen der Zustimmung des Verbandes. Sofern keine Orts- bzw. Kreisgruppen bestehen, gehören die Mitglieder der zuständigen Kreis- bzw. Bezirksgruppe an.

b) Eine Untergliederung ist in allen Angelegenheiten, die die Mitwirkung im Verband nach § 29 (1) Bundesnaturschutzgesetz betreffen, an die Beschlüsse und Weisungen des Verbandes gebunden. Das gilt auch für sonstige Tätigkeiten und Erklärungen im Namen des NVN.

c) Die Untergliederungen können die Eigenschaft selbständiger, rechtsfähiger Vereine haben, deren Satzung vom Vorstand des Verbandes gebilligt werden muß. Für sie gelten die zu b) genannten Bedingungen gleichermaßen.

d) Korporative Mitglieder können als eine zu a) genannte Gruppe des NVN vom Vorstand anerkannt werden.

e) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, für Zwecke des NVN in ihrem Bereich tätig zu werden. Um Überschneidungen zu vermeiden, werden die Mitglieder sich gegenseitig informieren und gegebenenfalls absprechen.

f) Die Mitglieder erklären sich zu gegenseitiger Unterstützung in ihrer Arbeit bereit. Etwaige Meinungsverschiedenheiten untereinander werden sie, sofern sie Fragen des Naturschutzes betreffen, intern über den Vorstand des NVN zu regeln versuchen.

(5) Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge und Umlagen werden von der Vertreterversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig und ist innerhalb des ersten Quartals zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ruhen die Mitgliedsrechte. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beitragsermäßigung oder -erlaß gewähren. die Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.

(6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, mit Auflösung des korporativen Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Beitrag ist für das laufende Jahr ganz zu zahlen.

(7) Der Ausschluß ist zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse der Organe verstößt. Dies gilt auch, wenn zwei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge nicht gezahlt worden sind. Über den Ausschluß entscheidet nach Anhörung der zuständigen Untergliederung, was schriftlich erfolgen kann, der Vorstand des NVN. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch den NVN-Vorsitzenden oder dessen Vertreter durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(8) Über die Beschwerde entscheidet der NVN-Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von einem Monat Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet endgültig die Vertreterversammlung. Vom Zeitpunkt des Ausschlusses bis zur etwaigen Entscheidung der Vertreterversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

(9) Personen, die sich um die Bestrebungen des NVN besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.